§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BFH, 17.07.2024 – XI R 34/22 (XI R 38/19), XI R 34/22, XI R 38/19(Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024 XI R 35/22 (XI R 14/20) - Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)Zitiert von 1
- BFH, 17.07.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20), XI R 35/22, XI R 14/20Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftZitiert von 3
- FG Münster, 04.04.2017 – 15 K 2127/14 AOZitiert von 2
- BFH, 01.09.2010 – V R 39/08Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Behauptete Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich - Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Verminderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen MitgliedstaatZitiert von 11
- BFH, 16.12.2010 – V R 40/08(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.09.2010 V R 39/08 - Zum Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb)Zitiert von 1
- BFH, 08.09.2010 – XI R 40/08Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Änderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat - Ermittlung von Sinn und Zweck einer Norm durch die RechtsprechungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
- FG Hessen, 11.06.2024 – 6 K 1002/23Zitiert von 1
- FG München, 27.07.2023 – 14 K 1448/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3d UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.